Pflichtverteidiger Arnsberg

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Urteile des OLG Hamm und Landgerichts Arnsberg zur Pflichtverteidigung

 

        • Pflichtverteidigung bei hoher Straferwartung
        • Pflichtverteidigerwechsel bei feh­len­der Belehrung
        • Pflichtverteidigerbestellung bei Gesamtstrafenbildung
        • Pflichtverteidigerbestellung bei Sachverständigengutachten
        • Bestellung eines aus­wär­ti­gen Pflichtverteidigers bei not­wen­di­ger Akteneinsicht

 

Pflichtverteidigung bei hoher Straferwartung

In einem Revisionsverfahren hob das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil des Landgerichts Arnsberg auf, weil dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger bei­geord­net wurde.

Nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO kann wegen der „Schwere der Tat“ eine Pflichtverteidigerbestellung not­wen­dig sein. Die „Schwere der Tat“ rich­tet sich nach der zu erwar­ten­den Strafe. Das Oberlandesgericht Hamm nahm die „Schwere der Tat“ in sei­ner Entscheidung schon bei einer Straferwartung von sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne eine Strafaussetzung zur Bewährung an. Das Gericht wies dar­auf hin, dass auch bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe, die zur Bewährung aus­ge­setzt wird, ein Fall der not­wen­di­gen Pflichtverteidigung vorliegt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.1992

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Pflichtverteidigerwechsel bei fehlender Belehrung

Das Oberlandesgericht Hamm hob einen Beschluss des Landgericht Arnsberg auf und ermög­lich­te so einen Pflichtverteidigerwechsel.

Das Oberlandesgericht Hamm stell­te fest, dass dem Betroffenen vor der Bestellung des Pflichtverteidigers die Gelegenheit gege­ben wer­den muss, sei­nen Vertrauensanwalt zu benen­nen. Das erfor­der­li­che Vertrauensverhältnis zwi­schen dem Betroffenen und sei­nem Pflichtverteidiger liegt ansons­ten nicht vor. In die­sem Fall ist ein Pflichtverteidigerwechsel mög­lich. Andernfalls muss der Betroffene kon­kre­te Gründe vor­tra­gen, dass das Vertrauensverhältnis zu dem bis­he­ri­gen Pflichtverteidiger gestört ist. Solche Gründe lie­gen unter ande­rem vor, wenn der bis­he­ri­ge Pflichtverteidiger kei­nen geeig­ne­ten Beistand leis­tet und einen ord­nungs­ge­mä­ßen Verfahrensablauf nicht gewähr­leis­ten kann.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.05.2007

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Pflichtverteidigerbestellung bei Gesamtstrafenbildung

Das Landgericht Arnsberg hat die Entscheidung des Amtsgerichts Arnsberg aufgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Arnsberg ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers not­wen­dig, wenn die „Schwere der Tat“ gege­ben ist. Die „Schwere der Tat“ rich­tet sich nach der zu erwar­ten­den Strafe und wird bei einer Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe, auch bei einer Strafaussetzung zur Bewährung, ange­nom­men. Diese Grenze ist auch erfüllt, wenn aus einem frü­he­ren Strafverfahren eine Gesamt- oder Einheitsstrafe gebil­det wer­den muss, wenn Sie also schon wegen einer ande­ren Sache ver­ur­teilt wur­den und die Strafe mit der jetzt zu erwar­ten­den 1 Jahr (auf Bewährung) über­stei­gen kann. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Vorfeld eine Einstellung des Verfahrens nahe liegt.

Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 07.08.2007

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Pflichtverteidigerbestellung bei Sachverständigengutachten

Das Landgericht Arnsberg hob die Entscheidung des Amtsgerichts Marsberg auf und ord­ne­te dem Angeklagten den von ihm gewähl­ten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei.

Das Landgericht Arnsberg nahm in dem Strafverfahren einen Fall der not­wen­di­gen Pflichtverteidigung an, weil die Verurteilung des Angeklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht Marsberg auf einem Sachverständigengutachten beruht.

Die Beweiswürdigung auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ist nur mit ent­spre­chen­der Erfahrung und Sachkunde über­prüf­bar. Dazu benö­tigt der Angeklagte die Hilfe eines Verteidigers.

Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 19.11.2001

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Bestellung eines auswärtigen Pflichtverteidigers bei notwendiger Akteneinsicht

Das Oberlandesgericht Hamm erach­tet bei der Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens die Einsicht in die Gerichtsakte für not­wen­dig. Zur Akteneinsicht ist aber nur ein Verteidiger berech­tigt, sodass auf­grund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Pflichtverteidigerbestellung not­wen­dig ist.

Die Wahl des Verteidigers obliegt dabei dem Betroffenen. Es kommt ins­be­son­de­re auf das Vertrauensverhältnis zwi­schen dem Betroffenen und dem Verteidiger an. Der Betroffene kann sich daher auch für einen Verteidiger ent­schei­den, der nicht am Ort des Gerichtes ansäs­sig ist. Dies gilt für Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsen gleichermaßen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.04.2002

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