Pflichtverteidiger Arnsberg

Dr. Gau Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzleiphilosophie
  • Urteile
  • Häufige Fragen (FAQ)
  • Links
  • Kontakt

Häufige Fragen (FAQ)

Auf die­ser Seite kön­nen natur­ge­mäß nicht alle Fragen beant­wor­tet wer­den, die Sie als Betroffene/n beschäf­ti­gen. Keine Webseite kann eine anwalt­li­che Beratung erset­zen. Nur in einem Gespräch zwi­schen Anwalt und Mandant/in kann man eine auf Ihren spe­zi­el­len Einzelfall geschnei­der­te Lösung fin­den und alle Fragen kom­pe­tent beantworten.

  • Wo ist der Unterschied zwi­schen einem Strafrechtsanwalt und einem Pflichtverteidiger?
  • In wel­chem Fällen bekom­me ich einen Pflichtverteidiger?
  • Woher bekom­me ich einen Pflichtverteidiger? Kann ich mir einen Pflichtverteidiger sel­ber aussuchen?
  • Kann ich als Elternteil für mei­nen Sohn/ mei­ne Tochter einen Pflichtverteidiger bestellen?
  • Ab wann bekom­me ich einen Pflichtverteidiger?
  • Was pas­siert, wenn ich kei­nen Pflichtverteidiger habe?
  • Ist der Pflichtverteidiger für mich kos­ten­los?
  • Ist ein Pflichtverteidiger ein schlech­ter Rechtsanwalt?
  • Darf ich mehr als nur einen Pflichtverteidiger haben?
  • Ich bin mit mei­nem jet­zi­gen Pflichtverteidiger nicht zufrie­den. Kann ich den Pflichtverteidiger wechseln? 

 

Wo ist der Unterschied zwischen einem Strafrechtsanwalt und einem Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt wie jeder ande­re, d.h. jeder Anwalt kann auch als Pflichtverteidiger tätig wer­den. Um Pflichtverteidiger zu wer­den, benö­tigt man einen Gerichtsbeschluss. Probleme kann es dann geben, wenn ein Anwalt Pflichtverteidiger wird, der nicht auf Strafrecht spe­zia­li­siert ist. Denn nicht jeder Pflichtverteidiger ist auch ein Fachanwalt für Strafrecht!

Einen Anwalt kann man außer­dem ohne Angabe von Gründen kün­di­gen, einen Pflichtverteidiger wird man aber nur sehr schwer wie­der los. Ein Anwalt bekommt zudem ein höhe­res Honorar für sei­ne Arbeit als ein Pflichtverteidiger — beim Pflichtverteidiger ist der Betrag immer gleich, egal ob er gut oder schlecht arbei­tet und auch unab­hän­gig davon, ob es sich um einen Diebstahl oder einen bewaff­ne­ten Raub han­delt. Manche Pflichtverteidiger neh­men ihren Job daher nicht sehr ernst.

zum Seitenanfang

In welchem Fällen bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Ihnen wird ein Pflichtverteidiger bei­geord­net, wenn ein Fall der sog. not­wen­di­gen Verteidigung vor­liegt. Wann ein sol­cher Fall vor­liegt, ist in § 140 StPO gere­gelt. Diese Vorschrift gilt auch für Jugendliche und Heranwachsende gleichermaßen.

Ein Fall der not­wen­di­gen Verteidigung liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn die Hauptverhandlung im ers­ten Rechtszug vor dem Landgericht statt­fin­det (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), Ihnen ein Verbrechen (wie z.B. Raub, Schwere Körperverletzung, Besitz oder Handel von Betäubungsmitteln in nicht gerin­ger Menge etc.) zur Last gelegt wird, Sie unter Bewährung ste­hen oder gegen Sie die Untersuchungshaft voll­streckt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Diese Liste ist jedoch nicht abschließend. 

Ihnen kann auch ein Pflichtverteidiger bestellt wer­den, wenn wegen der Schwere der Tat oder einer schwie­ri­gen Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers gebo­ten erscheint oder der Beschuldigte sich nicht selbst ver­tei­di­gen kann (§ 140 Abs. 2 S. 1 StPO).

Die Schwere der Schuld rich­tet sich nach der zu erwar­ten­den Strafe und wird in der Regel ange­nom­men, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwar­ten ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2000). Nach ober­ge­richt­li­cher Rechtsprechung stellt dies jedoch kei­ne star­re Grenze dar und kann danach im Einzelfall, vor allem in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, auch bei einer gerin­gen Straferwartung ange­nom­men wer­den kann (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.09.2007).

Eine schwie­ri­ge Sach- oder Rechtslage liegt zum Beispiel bei der erfor­der­li­chen Einholung eines Sachverständigengutachtens oder beim Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor (vgl. Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 19.11.2001; KG Berlin, Beschluss v. 25.9.2013). Eine schwie­ri­ge Sach- oder Rechtslage kann aber auch ange­nom­men wer­den, wenn das Gericht einen Zeugen ver­nimmt und es daher erfor­der­lich ist vor­her die Gerichtsakten ein­zu­se­hen (vgl. Landgericht Dortmund, Beschluss vom 28.06.2011).

Ein Fall der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung wird ange­nom­men, wenn der Betroffene auf­grund sei­nes Geistes- oder sei­nes Gesundheitszustandes sowie den sons­ti­gen Umständen des Falles nicht in der Lage ist, sich selbst zu ver­tei­di­gen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1989). Ein sol­cher Fall kommt in Betracht, wenn der Betroffene unter Betreuung steht oder wegen sei­nes jugend­li­chen Alters (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 14.12.2015; Celle StV 1991, 151).

zum Seitenanfang

Woher bekomme ich einen Pflichtverteidiger? Kann ich mir einen Pflichtverteidiger selber aussuchen?

Der Betroffene kann sich selbst inner­halb einer kur­zen Frist einen Rechtsanwalt aus­su­chen, wel­cher dann vom Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt wird. Dabei kann sich der Betroffene den Rechtsanwalt sei­nes Vertrauens aus­su­chen, unab­hän­gig davon an wel­chem Ort der Verteidiger sei­ne Kanzlei hat (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.04.2002).

Bennen Sie aber inner­halb die­ser Frist kei­nen Verteidiger, sucht das Gericht einen Pflichtverteidiger selbst aus und bestellt die­sen als Pflichtverteidiger. Deswegen ist es wich­tig , dass Sie sich früh­zei­tig mit uns in Verbindung setzen.

zum Seitenanfang

Kann ich als Elternteil für meinen Sohn/ meine Tochter einen Pflichtverteidiger bestellen?

Ja. Nach § 67 Abs. 3 JGG dür­fen Sie einen Verteidiger für Ihren Sohn/ Ihre Tochter aus­wäh­len, solan­ge die­se noch Jugendliche sind. Jugendlicher ist, wer zwi­schen 14 und 18 Jahre alt ist. Dabei ist auf das Alter zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung abzustellen.

zum Seitenanfang

Ab wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Liegt ein Fall der not­wen­di­gen Verteidigung vor und hat der Betroffene noch kei­nen Verteidiger, so wird er gemäß § 141 Abs. 1 StPO mit der Zustellung der Anklageschrift auf­ge­for­dert, inner­halb einer kur­zen Frist einen Verteidiger gegen­über dem Gericht zu benen­nen. Mit der Benennung wird dem Betroffenen dann die­ser Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt. Benennt der Betroffene gegen­über dem Gericht kei­nen Verteidiger, so sucht das Gericht einen Verteidiger aus und bestellt die­sen als Pflichtverteidiger.

Ergibt sich erst spä­ter, dass ein Fall der not­wen­di­gen Verteidigung vor­liegt, ist der Pflichtverteidiger sofort zu bestel­len (§ 141 Abs. 2 StPO).

Es besteht in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren sich einen Pflichtverteidiger bei­ord­nen zu las­sen. Dazu muss der Betroffene selbst oder durch sei­nen Wahlverteidiger einen ent­spre­chen­den Antrag an die zustän­di­ge Staatsanwaltschaft rich­ten. Die Mitwirkung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren beschränkt sich aber meis­tens auf die Fälle, in denen Sie oder Ihr Angehöriger sich in Untersuchungshaft befin­den (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO).

zum Seitenanfang

Was passiert, wenn ich keinen Pflichtverteidiger habe?

Hat der Betroffenen dem Gericht trotz Aufforderung nicht mit­ge­teilt, wer ihn ver­tei­di­gen soll, und erach­tet das Gericht die Mitwirkung eines Verteidigers als not­wen­dig, so sucht das Gericht einen Verteidiger aus und bestellt die­sen als Pflichtverteidiger.

Dies soll­te unbe­dingt ver­mie­den wer­den. Es wich­tig ist, dass der Betroffene sei­nem Verteidiger auch ver­traut. Man soll­te sich daher früh­zei­tig mit sei­nem Vertrauensanwalt in Verbindung setzen.

zum Seitenanfang

Ist der Pflichtverteidiger für mich kostenlos?

Der Pflichtverteidiger wird zunächst von der Staatskasse bezahlt. Verfügen Sie jedoch über finan­zi­el­le Mittel, wird der Staat nach Abschluss des Verfahrens auf Sie zurück­kom­men und das Geld für den Pflichtverteidiger zurück­ver­lan­gen. Pflichtverteidigergebühren sind in der Regel nur ein „zins­lo­ser Vorschuss“ des Staates, kein Geschenk, was vie­le Betroffene nicht wissen.

zum Seitenanfang

Ist ein Pflichtverteidiger ein schlechter Rechtsanwalt?

Nein. Ein Pflichtverteidiger ist nicht auto­ma­tisch ein schlech­ter Rechtsanwalt, nur weil er nicht von dem Mandanten selbst bezahlt wird. Der Pflichtverteidiger arbei­tet schließ­lich auch nicht umsonst. Er erhält sei­ne Gebühren ledig­lich von jemand ande­res, näm­lich der Staatskasse.

zum Seitenanfang

Darf ich mehr als nur einen Pflichtverteidiger haben?

Gemäß § 137 Abs. 1 S. 2 StPO ist die Anzahl der Wahlverteidiger auf drei begrenzt. Zu der Anzahl der Pflichtverteidiger sagt das Gesetz aller­dings nichts aus. Es dür­fen somit meh­re­re Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt wer­den. In der Regel wird dem Betroffenen aber nur ein Pflichtverteidiger bestellt. Nur in gro­ßen und lang­jäh­ri­gen Strafverfahren wer­den dem Betroffenen schon mal meh­re­re Pflichtverteidiger bestellt, um die Sicherung des Verfahrens zu gewährleisten.

zum Seitenanfang

Ich bin mit meinem jetzigen Pflichtverteidiger nicht zufrieden. Kann ich den Pflichtverteidiger wechseln?

Ein Pflichtverteidigerwechsel kann schwie­rig sein.

Erklären sich der Betroffene, der bis­he­ri­ge Pflichtverteidiger sowie der neue Verteidiger mit dem Wechsel ein­ver­stan­den, ent­ste­hen der Staatskasse durch den Pflichtverteidigerwechsel kei­ne Mehrkosten und kommt es dadurch zu kei­ner Verfahrensverzögerung, so ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers meis­tens unproblematisch. 

Schwieriger wird es jedoch, wenn der bis­he­ri­ge Pflichtverteidiger mit dem Wechsel nicht ein­ver­stan­den ist oder der Staatskasse dadurch Mehrkosten ent­ste­hen. Denn in die­sen Fällen ist ein spä­te­rer Wechsel des Pflichtverteidigers näm­lich nur unter engen Voraussetzungen mög­lich. Ein Pflichtverteidigerwechsel ist mög­lich, wenn das Vertrauensverhältnis zwi­schen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger zer­stört ist und eine sach­dien­li­che Verteidigung des Angeklagten nicht mehr mög­lich ist. Für das zer­stör­te Vertrauensverhältnis müs­sen kon­kre­te Gründe vor­lie­gen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung sol­che Gründe ange­nom­men, weil sich der Angeklagte und der Pflichtverteidiger über die Verteidigungsstrategie nicht einig waren und der Pflichtverteidiger dem Angeklagten ver­fah­rens­wich­ti­ge Informationen nicht mit­ge­teilt hat (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.01.2006).

Ein zer­stör­tes Vertrauensverhältnis wird jedoch von den Gerichten nur sehr sel­ten ange­nom­men. Dies zeigt, wie wich­tig es ist sich von Anfang an für den Rechtsanwalt sei­nes Vertrauens zu ent­schei­den und die­sen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei­ord­nen zu lassen.

zum Seitenanfang

© Copyright 2007–2014 Dr. Gau Rechtsanwälte
  • facebook
  • Impressum
  • Anfahrt